Flucht- und Rettungspläne nach DIN ISO 23601

Die Forderung nach Flucht- und Rettungsplänen kommt zum einen aus §4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), zum anderen auch aus der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.3. Flucht- und Rettungspläne sind zu erstellen, sobald Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung einer Arbeitsstätte dies erfordern. Sprechen Sie uns an, ob Sie auch Flucht- und Rettungspläne benötigen. Wir beraten Sie gerne!


Folgende Forderung nach ASR A2.3:

Flucht- und Rettungspläne können z. B. erforderlich sein:
– bei unübersichtlicher Fluchtwegführung (z. B. über Zwischengeschosse, durch
größere Räume, gewinkelte oder von den normalen Verkehrswegen abweichende
Wegführung),
– bei einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z. B. Arbeitsstätten mit
Publikumsverkehr) oder
– in Bereichen mit einer erhöhten Gefährdung (z. B. Räume nach Punkt 5 (2) c) bis
f)), wenn sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten
ergeben (z. B. durch explosions- bzw. brandgefährdete Anlagen oder
Stofffreisetzung).

– ASR A2.3, Ausgabe August 2007, fünfte Änderung vom Januar 2017


Folgende Forderung nach ArbStättV §4, Abs. 4:

(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.

– ArbStättV §4, Abs. 4, 2004

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