Die „Bestandserfassung vor Ort“ ist als Besondere Leistung ausgewiesen, da sie naturgemäß nicht bei allen Objekten anfällt und für den Aufwand nicht allgemein geltend erfassbar ist. Es wird daher eine Abrechnung nach Aufwand empfohlen, wobei darauf hingewiesen sei, dass diese Besondere Leistung eine erhebliche Größenordnung annehmen kann. Dies gilt auch für die zusätzlich aufgenommene Besondere Leistung „Auswertung von übergebenen Bauakten“, womit eine Konkretisierung des Leistungsbildes erfolgte.
– Leistungsbild und Honorierung, Nr. 17 (Leistungen für Brandschutz), AHO-Fachkommission „Brandschutz“, Stand Juni 2015, S. 22
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