IX – Objektbetreuung

LP IX – Objektbetreuung

Für Phase 9, die analog dem Leistungsbild HOAI 2013 Anlage 10 als „Objektbetreuung“ überschrieben ist, wird nunmehr keine Grundleistung ausgewiesen. Die in der früheren Fassung dieser Veröffentlichung angegebene „Zusammenfassende Einarbeitung der Festlegungen und Ergebnisse der vorausgehenden Leistungsphasen in den Erläuterungsbericht“ wurde nach Praxiserfahrung eher nicht angefragt bzw. beauftragt, so dass diese nunmehr als „Aktualisierung des Erläuterungsberichts und der Brandschutzpläne“ als Besondere Leistung ausgewiesen ist.

Häufig wird allerdings wohl bei genehmigungspflichtigen Änderungen, die sich im Rahmen des Bauablaufs ergeben haben, eine Tekturplanung und damit eine Wiederholung
der Leistungsphase 4 erforderlich werden.

Die übrigen Besonderen Leistungen entsprechen bis auf redaktionelle Änderungen den Angaben in der früheren Fassung dieser Veröffentlichung. Inwieweit für das einzelne Projekt ein „Erstellen“ oder „Prüfen“ der genannten Pläne beauftragt werden soll, ist jeweils werkvertraglich festzulegen.

– Leistungsbild und Honorierung, Nr. 17 (Leistungen für Brandschutz), AHO-Fachkommission „Brandschutz“, Stand Juni 2015, S. 31

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